Allgemeine Geschäftsbedingungen

RLS Wacon analytics GmbH

Gropiusstr. 12

31137 Hildesheim

I Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Angebote und Vertragsabschlüsse der RLS Wacon analytics GmbH (im Folgenden „RLS Wacon“), auch in laufenden oder zukünftigen Geschäftsverbindungen. Maßgebend ist die bei Abschluss des Vertrages jeweils gültige Fassung der AGB.
  2. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, wenn sie von RLS Wacon nicht schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Die Lieferungen und Leistungen von RLS Wacon sind für den B2B-Bereich konzipiert und werden ausschließlich Unternehmern (Gewerbetreibende bzw. selbständig beruflich Tätige) zur Verfügung gestellt. Mit der Bestellung von Lieferungen und Leistungen bei RLS Wacon erklärt der Kunde zugleich, als Unternehmer zu handeln.

II Verkaufsunterlagen und Preise

  1. Angebote und Preislisten von RLS Wacon sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Verbindlich sind nur individuell abgefasste Angebote.
  2. Die zum Angebot gehörenden technischen Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder wesentlich.
  3. RLS Wacon behält sich Änderungen der Konstruktion, die aus technischer Sicht notwendig oder sinnvoll sind, vor.
  4. Der Kunde hat die Verwendbarkeit der Waren für seine Zwecke in eigener Verantwortung zu prüfen.
  5. Die Preise von RLS Wacon verstehen sich in Euro EXW ab D-31137 (Incoterms® 2020) zzgl. der im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  6. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden Preisen gemäß Preisliste berechnet.

III Lieferung/Leistung

  1. Die Liefer- bzw. Leistungszeit gilt nur als annähernd vereinbart und beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt der vom Kunden zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Liefer-/Leistungsfrist in angemessener Weise, bis RLS Wacon ihre Machbarkeit geprüft hat und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in der Produktion erforderlich ist.
  3. Die Frist zur Erbringung von Leistungen verlängert sich angemessen, sofern und solange der Kunde seiner Mitwirkungspflicht gemäß Abschnitt VII nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Die Lieferung in Teilabschnitten/Erbringung von Teilleistungen ist zulässig. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden kein Interesse, kann dieser erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachlieferungsfrist von vier Wochen den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

IV Höhere Gewalt, Rücktritt

  1. Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von RLS Wacon zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Maßnahmen von Behörden und Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei den Vorlieferanten von RLS Wacon oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
  2. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist RLS Wacon zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung RLS Wacon gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

V Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlung ist D-31137 Hildesheim.
  2. Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, EXW (Incoterms® 2020) auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware am Sitz von RLS Wacon in D-31137 Hildesheim zur Verfügung gestellt ist. Der Kunde wird von RLS Wacon unverzüglich informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
  3. Die Gefahr geht auch dann gemäß EXW auf den Kunden über, wenn RLS Wacon ausnahmsweise noch andere Leistungen wie z.B. die Versandkosten oder den Versand (auch durch eigene Transportpersonen) und die Aufstellung übernommen hat.
  4. So weit vereinbart ist, dass RLS Wacon den Transport übernimmt, wählt RLS Wacon für den Transport die nach seinem Ermessen sicherste und kostengünstigste Lösung.
  5. Verzögert sich der Versand oder die Leistung infolge von Umständen, die RLS Wacon nicht zu vertreten hat,
    • geht bei Warenlieferungen die Gefahr mit dem Tag des vereinbarten Liefertermins, spätestens aber mit der Bereitstellung zur Abholung/zum Versand auf den Kunden über,
    • bleibt der Kunde gleichwohl zur Abnahme und Bezahlung der Ware/Leistung verpflichtet,
    • ist RLS Wacon berechtigt, Rechnung zu legen,
    • hat RLS Wacon das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen,
    • hat der Kunde die Kosten und Gefahren zu tragen, die sich aus nicht rechtzeitigen, ihm obliegenden Anweisungen und Erledigungen notwendiger Formalitäten ergeben.

VI Erbringung von Leistungen

  1. Bei der Erbringung von Leistungen schuldet RLS Wacon nur die Erbringung einer Dienstleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg. Abweichende Vereinbarungen sind ausdrücklich und schriftlich zu schließen. RLS Wacon verpflichtet sich, die Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
  2. Ist abweichend von Ziffer 1 vereinbart, dass RLS Wacon bei der Erbringung einer Leistung ausnahmsweise einen bestimmten Erfolg schuldet, ist eine Abnahme durchzuführen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, das Werk unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung seitens RLS Wacon abzunehmen. Nimmt der Kunde die Gegenstände, an denen RLS Wacon die Leistungen durchgeführt hat, in Gebrauch, gilt dies als Abnahme.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, ist RLS Wacon berechtigt, Leistungen durch Dritte (Sachverständige, Subunternehmer) zu erbringen.
  4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart. Die Nennung im Angebotstext ist nicht ausreichend.
  5. Gegenüber den Mitarbeitern von RLS Wacon oder Dritten hat der Kunde kein Weisungsrecht.
  6. Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin ab, ist RLS Wacon berechtigt, die im Hinblick auf diesen Termin bereits entstandenen Kosten (z.B. Reisekosten für RLS Wacon oder Dritte) in Rechnung zu stellen.

VII Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sowie alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig vorgelegt werden und dass RLS Wacon von allen für die Leistung relevanten Umständen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird.
  2. Für die Beschaffung von Genehmigungen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
  3. Soweit die Leistungen in den Betriebsräumen des Kunden durchgeführt werden, stellt der Kunde kostenfrei ausreichend Arbeitsplatz zur Verfügung und gewährt RLS Wacon regelkonform Zugang zu den erforderlichen Gerätschaften, Anlagen und Systemen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden schriftlich zu bestätigen.

VIII Einholung von Genehmigungen, Vorbehalt bei Leistungshindernissen

  1. Ist RLS Wacon für das Einholen von Genehmigungen, insbesondere für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr der Waren verantwortlich, stehen die Lieferungen und Leistungen von RLS Wacon (Vertragserfüllung) unter dem Vorbehalt, dass einer Genehmigung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, RLS Wacon in diesem Fall alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.
  2. Wird eine von RLS Wacon beantragte, erforderliche Genehmigung nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der hiervon betroffenen Lieferung/Leistung als nicht geschlossen.

IX Zahlungen

  1. Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug frei der Zahlstelle von RLS Wacon zu leisten.
  2. Gegenüber Kaufleuten ist RLS Wacon berechtigt, vom Fälligkeitstag an Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, mindestens aber 10 %. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  3. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, ist RLS Wacon berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
  4. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nimmt RLS Wacon nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten/Auslagen sind bei der Übergabe des Wechsels/Schecks sofort bar zu bezahlen. Wechsel oder Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.
  5. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, z.B. durch schleppende Zahlungsweise oder Zahlungsverzug, kann RLS Wacon Sicherheitsleistungen oder Vorauskasse verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann RLS Wacon vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

X Aufrechnung

  1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XI Eigentumsvorbehalt

  1. RLS Wacon behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei der sog. Scheck-/Wechseldeckung bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis die gegebenen Wechsel / Schecks eingelöst sind.
  2. Gegenüber Kaufleuten gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für RLS Wacon als Hersteller, ohne RLS Wacon zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt RLS Wacon Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
  4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung, zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen von RLS Wacon hat der Kunden eine Versicherungsbestätigung sowie den Nachweis der Prämienzahlung vorzulegen. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an RLS Wacon ab. Der Kunde hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
  5. Die Wiederveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang ist gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages von RLS Wacon, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an RLS Wacon ab. RLS Wacon nimmt die Abtretung an. Bei Einstellung in ein Kontokorrent bezieht sich die Abtretung auf den Schlusssaldo. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von RLS Wacon, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; RLS Wacon verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-/sonstigen Verpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird; tritt einer der genannten Fälle ein, erlischt die Berechtigung des Kunden zur Wiederveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der Forderungen. RLS Wacon kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde ohne Zustimmung von RLS Wacon Waren weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat er unverzüglich anzuzeigen. Es ist ihm untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, welche die Rechte von RLS Wacon in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Kunde darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderungen an RLS Wacon zunichtemachen oder beeinträchtigen.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RLS Wacon zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes im Auftrag von RLS Wacon liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder RLS Wacon dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  8. Die Eigentumsvorbehaltsrechte nach Ziffer 1 bis 6 erlöschen, wenn alle unter Ziffer 1 bzw. 2 angeführten Forderungen getilgt sind, im Kontokorrentverhältnis mit dem Saldoausgleich. Die abgetretenen Forderungen stehen dann dem Kunden zu.
  9. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist RLS Wacon auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet.

XII Geheimhaltung, Rechte an Ergebnissen

  1. Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, insbesondere Einzelheiten der Angebote, wie z.B. technische Lösungen, Preise, Konditionen etc., sowie Muster, Zeichnungen und sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die er bewusst oder zufällig von RLS Wacon erhalten hat, geheim zu halten, sie Dritten nicht zugänglich zu machen, und sie auch nicht für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden. Die Eigentums- und Urheberrechte an diesen vertraulichen Informationen stehen ausschließlich RLS Wacon zu.
  2. An den Ergebnissen, die im Rahmen der von RLS Wacon erbrachten Leistungen erzielt und dem Kunden übergeben werden, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einsatzzwecks. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei RLS Wacon.

XIII Gewährleistung

  1. Die von RLS Wacon gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Zurverfügungstellung der Ware auf Fehler zu untersuchen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche Mängel oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vierzehn Tagen nach Zurverfügungstellung der Ware schriftlich bei RLS Wacon gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind im kaufmännischen Verkehr innerhalb einer Ausschlussfrist von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  2. RLS Wacon haftet nur für Fehler, in deren Folge der Kaufgegenstand nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht bzw. Fehler, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindern. Im kaufmännischen Verkehr sind Verschleißteile und Schäden, die auf unsachgemäße Installation oder Benutzung sowie von RLS Wacon nicht genehmigte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen, von jeder Gewährleistung ausgenommen.
  3. Waren, die beim Gefahrübergang Fehler aufweisen, für die RLS Wacon nach Ziffer 1 haftet, werden nach Wahl von RLS Wacon nachgebessert oder ausgetauscht. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachweislich fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. Liegt ein Fehler vor, der die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindert, steht dem Kunden außer den Rechten gem. Ziffer 3 auch das Recht auf Schadensersatz und das Rücktrittsrecht zu.
  5. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
  6. Ergibt sich bei der Prüfung einer nach Mängelrüge erfolgten Rücksendung, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, kann RLS Wacon eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware und die Kosten für den Versand berechnen.
  7. Gegenüber Kaufleuten verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres.

XIV Haftung

  1. Gegenüber Kaufleuten wird die Haftung für anfängliches Unvermögen auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise zu rechnen ist.
  2. Im Übrigen haftet RLS Wacon unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit auch durch seine gesetzlichen Vertreter/leitenden Angestellten sowie bei zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet RLS Wacon nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen (Ziffer 1).
  3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet RLS Wacon nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

XV Schlussbestimmungen

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
  2. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
  3. Ist der Kunde ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung D-31137 Hildesheim. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).